WEK

WIRTSCHAFTLICHE ENERGIEKONZEPTE

28.03.2024 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kommuniziert:

Kein Förderstopp bei Beratungsprogrammen
Aktuell kommt es bei den Förderprogrammen EBN und EBW zu Verzögerungen bei der Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln.
Der beschlossene Wirtschaftsplan 2024 des KTF (Klima- und Transformationsfonds) gilt. Alle gesetzlichen und alle bisher eingegangenen Verpflichtungen werden erfüllt. Es gibt weder einen Förderstopp, noch werden Programme ausgesetzt.

Aufgrund … zeitlicher Staffelung bei der Mittelzuweisung kann in Ausnahmefällen die Bewilligung und Auszahlung länger dauern als üblich.
Das BAFA nimmt weiterhin Anträge für die Beratungsförderung entgegen und zahlt Anträge aus, sobald neue Mittel zugewiesen werden. Grundsätzlich gilt: Alle bewilligten Anträge werden auch ausgezahlt.
Wir arbeiten intensiv daran, die Situation zu verbessern. Hierzu sind noch wenige technische Schritte erforderlich. Dann können die bewilligten Förderungen zeitnah ausgezahlt und die bereits eingereichten Anträge zügig beschieden werden.
Ausschnitt: Im Hinblick auf die derzeitige haushaltswirtschaftliche Gesamtlage und die kommenden Haushaltsjahre ist innerhalb des KTF ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln von besonders hoher Bedeutung. Die allgemeine Zuweisung der Mittel im KTF erfolgt seitens BMF zunächst zeitlich gestaffelt für das erste Halbjahr.


Energieberatung: Richtlinien werden geändert  (18.Juni 2023)

Zum 01.07.2023 tritt für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) eine neue Richtlinie in Kraft. Die Richtlinie wird voraussichtlich in der KW 25 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Wesentlichen wird es folgende Änderungen geben:

  • Das Förderverfahren wird umgestellt. Künftig werden die Zuschüsse an die Beratungsempfänger ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid. Sie können sich im Förderverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

WEK wird seine Kunden gerne mit entsprechender Vollmacht vertreten.

  • Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist.

Das ist bei WEK gewährleistet.

  • Energieberatungen werden nur noch gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) unter Verwendung der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 01.07.2023.

WEK erstellt bereits heute alle Beratungsberichte auf Basis der jeweils aktuellen iSFP-Druckapplikation.

Das BAFA wird zum 01.07.2023 einen neuen Internetauftritt für EBW anbieten. Dort steht ein neues Antragsformular bereit, um online Zuschussanträge zu stellen. Auch Verwendungsnachweise können zukünftig über die neue Internetseite eingereicht werden, voraussichtlich ab Ende September.
Anträge, die vor dem 01.07.2023 gestellt wurden, können im bestehenden System abgeschlossen werden.


(11. April 23)  Strom sparen mit selbst erzeugter Energie ist mit Solaranlagen auf dem eigenen Balkon möglich. 2023 ist für Installationen ein besonders günstiges Jahr.

Strom auf dem eigenen Balkon produzieren. Mit einer Mini-Photovoltaik-Anlage, kurz: PV-Anlage, ist es möglich, Strom per Stecker in das eigene Netz einzuspeisen. Sie heißen auch Balkonkraftwerke, denn mit ihnen lässt sich Strom ganz einfach auf dem Balkon produzieren. Die Anlagen können bequem im Internet bestellt werden und sind in der Regel leicht zu montieren.
Mit steigenden Energiekosten ist das für viele Verbraucher ein realistisches Mittel, um Kosten zu sparen. Manche Bundesländer und Gemeinden bezuschussen den Anbau der Solarpaneele sogar. Damit das Geld für das heimische Balkonkraftwerk auch kommt, müssen jedoch einige Richtlinien beachtet werden, etwa die richtige Steckdose für den Außenbereich und spezielle Strommessgeräte. 
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(08. Februar 23) Start der neuen Neubauförderung

Zum 01.03.2023 startet die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau" (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Ziel der neu ausgerichteten Neubauförderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.
Für die Förderung zum „Klimafreundlichen Neubau" stehen für Wohngebäude folgende KfW-Produkte zur Verfügung:
                         • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung" (297)
                         • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude" (298)

Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Gebäuden.
Ein Klimafreundliches Wohngebäude:
- erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind,
- entspricht dem Standard Effizienzhaus 40 (EH 40),
- darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen.

(07. Februar 23) Förderung des Neubaus in dem BEG-Produkt 261 bis 28.02.2023
Anträge für die bisherige Neubauförderung können noch bis zum 28.02.2023 (Antragseingang bei der KfW) in dem bestehenden Produkt „BEG Wohngebäude" (261) gestellt werden.
Wohneigentum für Familien (WEF): Neubauförderung für Familien ab 01.06.2023
Die Neubauförderung „Wohneigentum für Familien“ des BMWSB startet zum 01.06.2023. Mit dem Förderprodukt sollen Familien mit Kindern und geringem oder mittlerem Einkommen bei der Schaffung von neuem selbstgenutztem Wohnraum gefördert werden. Geplant sind höhere Kreditbeträge bis maximal 240.000 Euro. Details zur neuen Förderung werden voraussichtlich Anfang Februar 2023 veröffentlicht.


(Sept. 22) Infos zum Anfassen... beim "Treffpunkt-Solar". Initiirt von der Stadt Köln, der Handwerkskammer und der Rhein-Energie, und auf deren Parkplatz am Parkgürtel in Köln wird gezeigt, was alles möglich ist! Z.Bsp. ein völlig energieautarkes Tiny-House ist hier zu erkunden. Ebenso viel Wissenswertes zum Thema "Energieeffizienz und Energiesparmöglichkeiten" steht dort dem interessierten Immobilienbesitzer samt Beratung in einer Ausstellung zur Verfügung, wenn Sie beispielsweise selbst hören wollen, wie "laut" eine moderne Wärmepumpe ist?... oder sehen wollen, wieviel Platz ein Stromspeicher benötigt... Photovoltaik-Anlagen, Solar-Panele, Wärmepumpen, Stromspeicher, hochwertige Isolierungen oder Fassadenbegrünung - lassen Sie sich inspirieren. Beratungstermine können online unter https://www.treffpunkt-solar.de/solarberatungszentrum gebucht werden.

(15. September 2022) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Zweite Änderung der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16. September 2021 (BAnz AT 18.10.2021 B2), die durch die Bekanntmachung – Änderung von Richtlinien vom 21. Juli 2022 (BAnz AT 27.07.2022 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
I.
1. Die Förderung der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche.
2. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Wohngebäuden nach Nummer 8.3.1 Buchstabe a wird gedeckelt auf insgesamt maximal 600 000 Euro pro Gebäude.
3. Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. September 2022 in Kraft.

Berlin, den 15. September 2022
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Christian Maaß


27.07.2022: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) passt die Bundesförderung für  effiziente Gebäude zum 28.07.2022 an:

  • Bei einer Komplett-Sanierung entfällt die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 100 und der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus). Für Anträge, die bis einschließlich 27. Juli 2022 (24:00) bei KfW eingegangen sind, gilt Vertrauensschutz, d.h. Sie erhalten weiter die alten Förderkonditionen
  • Die Kreditförderung der Einzelmaßnahmen bei der KfW wird eingestellt.
  • Die Zuschussförderung der Einzelmaßnahmen beim BAFA bleibt bestehen.
  • Mit einer Übergangsfrist zum 15. August 2022 greifen auch Änderungen bei Einzelmaßnahmen beim BAFA (u.a. Heizungen, Gebäudehülle). Hierunter fällt u.a. die Absenkung der Fördersätze für die Einzelmaßnahmen, Aufhebung aller Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen (Renewable-Ready-, Gashybrid-Heizungen) sowie die Einführung eines Heizungs-Tausch- Bonus für mindestens 20 Jahre alte Gasheizungen.

Anträge auf Einzelsanierung beim BAFA können bis zum 14. August 2022 24:00 Uhr zu den alten Bedingungen gestellt werden.

22.02.2022: Neustart der BEG – Anträge für Sanierungsvorhaben (261/262/263/264, 461/463/464)

Mit Wirkung vom 24. Januar 2022 wurde die BEG wegen der fehlenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln mit einem vorläufigen Antrags- und Zusage-Stop belegt.
Ab dem 22. Februar 2022 können bei der KfW wieder neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Für die Erteilung von Finanzierungszusagen zu solchen Anträgen sind jetzt weitere Haushaltsmittel verfügbar. Finanzierungszusagen auf diese neuen Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser zusätzliche Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.
Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert. *
Die Programmbestimmungen für die Förderung von energieeffizienten Neubauten (WG und NWG) werden derzeit überarbeitet, so dass die Einzelheiten derzeit noch nicht bekannt sind.

*Grundlage für die Förderung sind die am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Wohngebäude (WG) vom 7. Dezember 2021 beziehungsweise die am 21. Oktober 2021 in Kraft getretene Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16. September 2021. (Quelle: Newsletter dena)

Geförderte Energieberatung: Anträge steigen massiv an

Die Zahl der gestellten Anträge hat sich 2021 verdreifacht. Doch nicht jeder davon wurde genehmigt. Von 74.000 Anträgen wurden etwa 40.000 auch von der BAFA genehmigt. In einem Bundesland gibt es besonders viele Förderanträge für eine Energieberatung.

Der Rekordmonat bei der Energieberatung für Wohngebäude war der November 2021 mit deutlich über 8.000 Anträgen. In Baden-Württemberg werden nach wie vor mit Abstand die meisten Anträge gestellt, da der iSFP als Teilerfüllung des Landeswärmegesetzes EWärmeG gilt.  Andere Länder holen aber auf, so lag in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Beratungen bereits im Juni 2021 deutlich über denen des kompletten Vorjahrs. Schlusslichter bleiben nach wie vor die neuen Bundesländer. (haustec.de/ 16.02.22)  mehr lesen...


Neustart bei KfW-Förderprogramm

Das gestoppte Förderprogramm der KfW zur energetischen Gebäudesanierung kann in der kommenden Woche offenbar wieder starten. Nach Medienberichten bewilligte der Haushaltsausschuss die entsprechenden Mittel.
Wie zunächst das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) berichtete, hat der Haushaltsausschuss 9,5 Milliarden Euro bewilligt, um eine Wiederaufnahme zu ermöglichen. Voraussetzung ist eine Zustimmung des Finanzministeriums. Diese gilt jedoch als reine Formsache.
(Tagesschau/ Stand: 16.02.2022)  mehr lesen...


Wird das Heizen mit Holz bald verboten?

Heizsysteme wie Pelletkessel werden vom Staat gefördert, denn der Brennstoff Holz gilt als ökologisch. Doch das bestreiten Experten seit langem – und nun rät das Umweltbundesamt vom Heizen mit Pellets & Co. ab. Ist der Kaminofen bald aus?
Holzeinzelfeuerungen wie zum Beispiel Kaminöfen sind laut Umweltbundesamt (UBA) seit Jahren eine große Quelle für Feinstaubbelastung. "Sie übersteigen die Emissionen aus Auspuff oder Abrieb im Verkehrssektor", sagte Präsident Dirk Messner – er rät dazu, kein Holz mehr zu verheizen, wie ein Sprecher auf Nachfrage bestätigte.
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BAFA zahlt ab 2022 mehr Geld für mehr Nachhaltigkeit - BEG-EM läuft weiter

Die Mitteilung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 24. Januar 2022, die Förderung für energieeffiziente Gebäude vorläufig zu stoppen, betrifft aktuell nicht die Förderung von energetischen Einzelmaßnahmen, wie beispielsweise den Fenster- oder Heizungstausch etc.. Der Durchführer hierfür ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der zwischenzeitliche Förderstopp betriff nur die KfW-Programme der BEG WG und NWG.

 

Förderung für energieeffiziente Gebäude (Neubau) der KfW mit sofortiger Wirkung vorläufig gestoppt - Bundesregierung ordnet Förderung und gesetzliche Standards neu !

Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wird mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre. Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hat die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen. Angesichts der vorläufigen Haushaltsführung musste die KfW das Programm daher heute (24.01.2022) mit sofortiger Wirkung stoppen.

Die Förderung für Sanierungen wird ebenfalls vorläufig gestoppt und wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

 

Nicht betroffen vom Programmstopp ist die vom BAFA umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung (u.a. Heizungstausch, etc.).

Die neue Bundesregierung hat angesichts der Entwicklungen auf dem Markt entschieden, dass der EH55-Standard rasch der gesetzliche Mindeststandard im Neubau werden soll. Damit wird konsequent das gesetzlich geregelt, was der Markt schon längst kann und was daher auch der regulatorische Mindeststandard sein muss.

Ab heute (24. 01.2022) können also zunächst keine neuen Anträge für Fördermittel für die KfW-Programme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Dies gilt für die drei KfW-Programmbereiche: Effizienzhaus /Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung. Die BEG-Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.


KfW-55-Förderung für Neubauten wird zum 31.01. 2022 eingestellt !!

(AKTUELLE  ÄNDERUNG !! MIT SOFORTIGER WIRKUNG ZUM 24.01.2022 WURDE DAS PROGRAMM BEENDET !!  NEUANTRÄGE IST NICHT MEHR MÖGLICH !!)

Eine wichtige Förderung für den klimaeffizienten Neubau läuft zum 31.01.2022  aus. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden ab dem 01.02.2022 in den Programmen 261/263/264 sowie 461/463/464 die Förderstandards:

 

  • Effizienzhaus/-gebäude 55
  • Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien
  • Effizienzhaus/-gebäude 55 Nachhaltigkeit im Neubau

nicht mehr angeboten und die Förderung auf Bestandssanierungen und besonders energieeffiziente Neubaustandards fokussiert.

Für die Neubau-Förderstandards Effizienzhaus/-gebäude 55, Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien, Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeit können Sie noch bis einschließlich 31.01.2022 Anträge stellen.

 

Nur noch bis dahin kann eine Förderung für den KfW-55-Standard beantragt werden. Eine entsprechende Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat das Bundeswirtschaftsministerium Ende Oktober auf den Weg gebracht.


Umweltbundesamt will mit Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften die Teilnahme an Erneuerbare-Ausschreibungen erleichtern

Das Umweltbundesamt macht konkrete Vorschläge, wie sich das finanzielle Risiko von Bürgerenergiegesellschaften bei den Auktionen minimieren lässt. Bekommt ein Angebot den Zuschlag, müsse die Förderung zurückgezahlt werden. Das Konzept sieht unter anderem ein kostenloses Beratungsangebot für Bürgerenergiegesellschaften vor. (Ralph Diermann/pv-magazine.com)  mehr dazu lesen...


KfW-Förderungsprogramm 440 - Wallbox für Elektroautos - ist erschöpft

Der Zuschuss wurde finanziert aus Mitteln des Bundes­ministeriums für Verkehr und digitale Infra­struktur (BMVI). Die Förderung war sehr erfolgreich, die Förder­mittel sind erschöpft. Es können in 2021 keine neuen Anträge mehr gestellt werden.

Sofern Sie  bereits einen Antrag gestellt haben und dabei alle Förder­voraus­setzungen erfüllt wurden, erhalten Sie in den nächsten Tagen eine Antrags­bestätigung – damit ist Ihr Zuschuss für Sie reserviert.

Die KfW zahlt ihn aus, sobald Sie den Einbau der Lade­station entsprechend den Förder­voraus­setzungen nachweisen (Okt.2021).


Alles neu macht der ..... Juli! Die neue Förderung für energetische Sanierungen ist  zum 01.07.2021 gestartet.

Gute Nachrichten für Eigentümer: Die Förderung für energetische Sanierung wurde neu aufgestellt. Bei umfassenden Maßnahmen kann sich das richtig lohnen.

Am 1. Juli trat die neue Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude vollständig in Kraft. Das bedeutet: Die bisherigen Programme des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Förderbank KfW wurden aufgelöst. An ihre Stelle trat nach Angaben des vom Umweltministerium geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Eigentümer erhalten künftig bis zu 50 Prozent Förderung für energetische Sanierung Gesamtmaßnahmen.

Förderfähig sind Gesamtsanierungen aber auch Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden, die schrittweise umgesetzt werden. Zuständig für Einzelmaßnahmen-Zuschüsse ist das BAFA. Die KfW nimmt die Anträge für die Einzelmaßnahmen-Kredite an. Für die Gesamtsanierungen, die Effizienzhaus-Förderung, bleibt die KfW zuständig. Ein Überblick:     

Energetische Sanierung

Bei Wohngebäuden fällt das Effizienzhaus 115 aus der Förderung. Die Effizienzhaus-Standards 100, 85, 70 und 55 bestehen weiter. Die Förderung liegt bei ihnen wie bislang zwischen 27,5 Prozent und 40 Prozent Tilgungszuschuss. Neu ist das Effizienzhaus 40 für Sanierungen. Hier gibt es einen Zuschuss von 45 Prozent.

Außerdem gibt es einen Bonus für die überwiegende Nutzung von erneuerbaren Energien. Die Energieeffizienz-Klasse (EE-Klasse) bringt fünf Prozentpunkte mehr Fördergeld. Zusätzlich steigen durch den EE-Bonus die förderfähigen Kosten von 120 000 auf 150 000 Euro pro Wohneinheit an.

Wer für den bislang anspruchsvollsten Standard, das Effizienzhaus 55, einen Zuschuss von 40 Prozent und damit bis zu 48 000 Euro Tilgungszuschuss bekommen hat, erhält mit der neu eingeführten EE-Klasse nun maximal 67 500 Euro. Beim neuen Standard Effizienzhaus 40 mit der EE-Klasse kommt man auf maximal 75 000 Euro Fördergeld.

Förderung für Einzelmaßnahmen

Wer künftig eine vom Bund geförderte Gebäudeenergieberatung mit Ausstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) durchführen lässt, erhält einen iSFP-Bonus bei der Umsetzung eines Sanierungsschritts. Das gilt auch, wenn man den iSFP bereits besitzt oder eine Vor-Ort-Energieberatung zwischen Ende 2017 und Ende 2020 durchführen ließ.

Mit dem Bonus erhöht sich die Basisförderung um fünf Prozentpunkte, wenn eine oder mehrere Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan realisiert werden.

Geld für Baubegleitung

Mehr Geld gibt es für die Baubegleitung bei Effizienzhäusern. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gewährt der Staat für die Beratung durch Energieeffizienzexperten Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent der Kosten, bis zu 5000 Euro pro Vorhaben. Dieser Betrag lag zuvor bei maximal 4000 Euro.

Bei Mehrfamilienhäusern liegt der Zuschuss nun bei bis zu 2000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt bis zu 20 000 Euro. Der Zuschuss für die Baubegleitung bei Einzelmaßnahmen ist halb so hoch: Bis zu 2500 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, maximal 10 000 Euro bei Mehrfamilienhäusern. Der Zuschuss wird zusätzlich zu den Geldern der anderen Sanierungsmaßnahmen gewährt. (dpa | 30. Juni 2021)


HARP...?!

HARP steht für „Heating Appliances Retrofit Planning“ und beschäftigt sich mit der Umrüstung von Heizungssystemen. Das Projekt wird von der Europäischen Union im Rahmen des Horizont-2020-Programms finanziert und konzentriert sich auf fünf EU-Mitgliedstaaten: Portugal, Spanien, Frankreich, Italien und Deutschland.

Ziel des Projekts ist es, Privatpersonen zu motivieren, den Austausch ihrer oft veralteten und mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizgeräte durch effizientere Alternativen zu realisieren. Von den 126 Millionen in der EU installierten Heizkesseln sind 60 % ineffizient, aber die Konsumierenden sind sich der Ineffizienz ihrer Heizungssysteme und der damit verbundenen Kosten oft nicht bewusst.

Das HARP-Online-Tool liefert eine Schätzung über die mit der Heizung verbundenen Kosten, z. B. für Energieverbrauch und Wartung. Ein Überblick der effizientesten Alternativen auf dem Markt wird zusammen mit einer Liste der möglichen Vorteile, wie Energie-und Kosteneinsparungen, Reduzierung der CO 2-Emissionen, Verbesserung der Raumluftqualität und Lärmminderung erstellt.
Das Tool ist das Ergebnis eines EU-Projekts, bei dem eine gemeinsame europäische Basis angestrebt wurde. Dadurch ist es nicht immer möglich, detaillierte Ergebnisse und Daten spezifisch für den deutschen Markt zu liefern. (Quelle: "Zukunft Haus"/ Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena))


Bußgeldvorschriften im GEG: Verstöße gegen Vorgaben sind teuer....Bußgelder zwischen 5.000 und 50.000 Euro für Ordnungswidrigkeiten ... Im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sind Energieausweis, Energiestandards für die Sanierung, Nachrüstverpflichtungen und der Heizungstausch gesetzlich geregelt. Ignorieren sollten Eigentümer diese Vorschriften besser nicht, denn das GEG sieht auch Bußgelder bei Missachtung vor! Geregelt sind die Bußgeldvorschriften für entsprechende Ordnungswidrigkeiten in § 108 des Gebäudeenergiegesetzes.Richtig teuer wird es für Eigentümer, wenn sie Nachrüstpflichten sowie die Vorgaben zur Sanierung nicht beachten! Denn das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht bis zu 50.000 Euro Bußgeld vor, wenn beispielsweise die oberste Geschossdecke nicht gedämmt wird, wenn die Dämmung von Rohrleitungen nicht erfolgt oder die Austauschpflichten für die Heizung ignoriert werden. Das gilt auch für die Einschränkungen bei der Ölheizung ab 2026. weiterlesen...


Endlich mehr Transparenz: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ersetzt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die alle am 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten sind.  Damit ist das GEG für EigentümerInnen die entscheidende Gesetzesgrundlage in allen Belangen einer Sanierung. Achtung! Übergangsfristen bestehen z.T. bis zum 30.06.2021.


Achtung Strom- und Fernwärmebezieher! Zum Jahreswechsel steigt die Mehrwertsteuer wieder. Wenn ihr Energieversorger taggenau abrechnet, sollten sie ihm ihre Zählerstände zum Stichtag mitteilen.
Übrigens müssen die Versorger dieses Mal nicht über die Preiserhöhung informieren, wenn Strom und Gas ausschließlich wegen der Mehrwertsteuer teurer werden. Dadurch haben Sie auch ausnahmsweise kein Sonderkündigungsrecht. Sollte ihnen allerdings ihr Versorger dennoch geschrieben haben - offensichtlich erst mal nur zur Information bzgl. der Mehrwertsteuer - rate ich zur Prüfung des Schreibens, ob nicht sonst noch irgend eine Teuerung eingetreten ist, denn dann gilt das Sonderkündigungsrecht selbstverständlich auch weiterhin!


GEG 2020/ Pflicht zur Vermittlung eines kostenfreien Beratungsgesprächs ... (energie-fachberater.de/Nov.2020) Im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) wurde eine Pflicht zur Energieberatung verankert: Diese greift immer dann, wenn ein Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft wird oder wenn größere Sanierungsmaßnahmen geplant sind. Kosten kommen für diese obligatorische Beratungsgespräch auf Käufer und Eigentümer nicht zu. Die Energieberatung ist nur Pflicht, wenn diese kostenlos angeboten wird (...zum Beispiel bei uns...). Festgeschrieben ist die Pflicht zur Energieberatung gleich an zwei Stellen im GEG - einmal für Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses und einmal für Eigentümer im Falle einer umfangreichen Sanierung. Mehrfamilienhäuser sind von der Beratungspflicht ausgenommen. Beteiligte Makler oder auch Handwerker, die ein Sanierungsangebot abgeben, müssen Eigentümer schriftlich auf die Beratungspflicht hinweisen.


EnEV regelt Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen... (heizung.de/ 04.2020) Die Abwrackprämie oder Umweltprämie ist den meisten vom Gebrauchtwagenkauf bekannt. Dass es so etwas auch für die Entsorgung alter Heizungen geben soll, wird seit der Veröffentlichung der Eckpunkte des Klimapakets heiß diskutiert. Mit der Abwrackprämie für Ölheizungen bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun einen realen Anreiz für die Modernisierung alter Ölheizungen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden. Sie gilt für alte sowie neue Häuser und regelt die Qualität ihrer Hüllflächen genau wie die der Anlagentechnik. Mit dem energiepolitischen Ziel, den CO2-Ausstoß in Deutschland drastisch zu reduzieren, enthält die Verordnung dabei auch die Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen. So heißt es in § 10, dass alte Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe unter gewissen Bedingungen nicht mehr betrieben werden dürfen. Das gilt grundsätzlich dann, wenn die Anlage bereits älter als 30 Jahre ist und nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert. Die Austauschpflicht betrifft demnach in erster Linie Konstanttemperaturkessel mit einer Heizleistung zwischen vier und 400 Kilowatt.

Aber: Ausnahmen bestätigen die Regel - das gilt auch für die Austauschpflicht. So sind folgende Heizungen von der Pflicht ausgenommen:

  • Niedertemperaturkessel
  • Brennwertkessel
  • Konstanttemperaturkessel mit einer Leistung unter vier und über 400 Kilowatt
  • Heizungen, die kein Öl oder Gas verwenden
  • Festbrennstoffkessel
  • Einzelraumheizungen
  • direkt befeuerte Warmwasserbereiter

Weitere Ausnahme für Hauseigentümer: ...Von der Pflicht zum Heizungstausch ausgenommen sind ferner Hausbesitzer, die eine Immobilie mit maximal zwei Wohnungen schon seit 01. Februar 2002 oder länger als Eigentümer bewohnen. Während diese auch weiterhin mit der alten Technik heizen dürfen, müssen neue Eigentümer die Anforderungen der EnEV erfüllen. Was viele nicht wissen, ist, dass das neben Käufern auch Erben betrifft, die schon lange im Haus leben, bisher jedoch keine Eigentümer waren. All jene Personen haben nach dem Eigentumsübergang zwei Jahre Zeit, eine neue Heizungsanlage zu installieren. weiterlesen...


CDU/CSU-Klimakreis will mutige EEG-Novelle (pv-magazine/ 21.08.2020) Der Klimakreis der Unionsfraktion im Bundestag hat zahlreiche „Impulse für die EEG-Reform“ gesammelt. Dazu gehören vielfältige Maßnahmen, beispielsweise eine Befreiung des Photovoltaik-Mieterstroms und des Eigenverbrauchs von der EEG-Umlage, vereinfachte Bedingungen für die Direktvermarktung speziell für Post-EEG-Anlagen, ein Ausbau der Speicherförderung und der verpflichtende Einbau von Photovoltaik bei Neubauten. Das Papier liegt pv magazine vor. weiterlesen...


Photovoltaik auf allen Neubauten: Forderung nach Solarpflicht (TAZ/ 21.08.2020) Bald soll das Erneuerbare-Energien-Gesetz reformiert werden. Unionsexperten bringen sich in Stellung – mit progessiven Vorschlägen. Alle neuen Gebäude sollen künftig verpflichtend mit Solarstromanlagen ausgestattet werden. Dies fordern Klimaexperten der Union im Bundestag in einer „Ideensammlung für die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)“, die der taz vorliegt. weiterlesen...


52-Gigawatt-Deckel für die Photovoltaik endgültig aus dem EEG gestrichen... (pv-magazine/ 14.08.2020)  Mit der Veröffentlichung des Gebäudeenergiegesetzes ist das Passus aus dem EEG gestrichen, der ein Ende der Solarförderung für alle Photovoltaik-Anlagen bis 750 Kilowatt vorsah. Die lange Zeit des Bangens für die deutsche Photovoltaik-Industrie ist damit kurz vor dem Erreichen des 52 Gigawatt-Deckels zu Ende. weiterlesen...

 

Bundestag verabschiedet das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) 28.06.2020 – Am 18.06.2020 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung nach jahrelanger Vorarbeit das neue Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Nunmehr steht noch die 2. Lesung im Bundesrat an, wobei Änderungen nicht mehr zu erwarten sind, da es sich nicht um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt. Anschließend kann das Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt mit Beginn des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Das GEG regelt das Recht des Energieverbrauchs und der Energieeinsparung bei Gebäuden vollständig neu. Die bisher parallel laufenden Regeln von Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden zusammengeführt, sodass ein neues, einheitliches und aufeinander abgestimmtes Regelwerk entsteht. weiterlesen...


Bundesrat billigt Gebäudeenergiegesetz/ 3. Juli 2020 Für die energetischen Anforderungen von Neubauten und Bestandsgebäuden gelten künftig einheitliche Regelungen. Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 das so genannte Gebäudeenergiegesetz gebilligt. Es gehört zum Klimaschutzprogramm der Bundesregierung und soll dazu beitragen, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren.


Effiziente Anlagentechnik  Erreicht werden sollen die Energieeinsparungen durch eine effiziente Anlagetechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz. Der verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Der Gesetzesbeschluss schreibt vor, wie sie zur Wärme- und Kälteversorgung einzusetzen sind. 

 

Austausschprämie für Ölheizungen/ 3. Juli 2020 Der aktuelle Gesetzesbeschluss sieht ein Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026 vor und bestimmt, dass Gas- und Ölheizungen, die seit 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nur 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Für diejenigen, die ihre alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell ersetzen lassen, gibt es eine Austauschprämie. mehr dazu...


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