30.01.2026: Solaranlagen-Pflicht in NRW bei Dachsanierungen
Bei der Sanierung von Dächern gilt seit Januar 2026, dass bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes Photovoltaikanlagen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche zu bedecken haben.
Alternativ genügt es, wenn die installierte Leistung mindestens folgende Werte erreicht:
- 3 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten,
- 4 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohneinheiten oder
- 8 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohneinheiten
Es gibt Ausnahmen, falls eine Umsetzung im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollte.
30.01.2026: Einzelmaßnahmen - BEG/ Wärmepumpen
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Wärmepumpen weniger Schall emittieren, falls staatliche Zuschüsse fließen sollen
Luft-Wasser-Wärmepumpen erzeugen klimafreundliche und meist kostengünstige Wärme. Allerdings entstehen am Ventilator des Außengeräts Geräusche. Diese Schallemissionen sind in den vergangenen Jahren bereits immer geringer geworden. Seit dem 1. Januar 2026 fördert der Bund nur noch Modelle, die zehn Dezibel leiser als die Grenzwerte der EU-Ökodesignverordnung sind. Die Hersteller haben auf die Anforderungen bereits reagiert. Es gibt auf dem Markt praktisch keine Geräte mehr, die die neuen deutschen Vorgaben nicht erfüllen. Bei der Anschaffung einer Wärmepumpe sollte trotzdem geprüft werden, ob die strengeren Anforderungen eingehalten werden. Ein geeigneter Aufstellungsort und Schallschutzmaßnahmen sorgen zusätzlich dafür, dass die Außengeräte die Vorgaben noch weiter unterschreiten und damit als potenzielle Lärmquelle nicht ins Gewicht fallen.
27.01.2026: EU vereinheitlicht Energieausweise. Skala von A bis G gilt ab Mai 2026
Energieausweise sind in mehr Fällen vorzulegen. Ausweistypen (Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis) bleiben gleich. Ab Mai 2026 ändern sich die Energieausweise für Gebäude in der gesamten EU. Dann zeigt eine Skala von A bis G die Energieeffizienz an. Bisher galt eine Skala von A+ bis H. Die neuen Bewertungsklassen entsprechen denen von Haushaltsgeräten.
Ebenfalls neu: Energieausweise sind künftig auch bei der Verlängerung von Mietverträgen und bei einer größeren Renovierung vorgeschrieben. Die neuen Vorgaben stammen aus der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die alle Mitgliedstaaten bis spätestens 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen müssen.
Ein Energieausweis zeigt an, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Daraus lassen sich Rückschlüsse auf den energetischen Zustand des Hauses und die zu erwartenden Energieverbräuche und -kosten ziehen. Verpflichtend ist der Ausweis für alle, die ihr Gebäude neu vermieten, verkaufen oder verpachten wollen. Ein gültiger Energieausweis muss bereits bei der ersten Besichtigung vorliegen. Auch in Immobilienanzeigen auf kostenpflichtigen Internetseiten oder in Zeitungen müssen die Ausweisdaten in Teilen stehen.
Neu ist, dass Energieausweise erforderlich sind, wenn Mietverträge verlängert werden oder größere Renovierungen erfolgt sind. Das ist der Fall, wenn mehr als ein Viertel der Gebäudehüllfläche saniert wird oder die Maßnahmen ein Viertel des Gebäudewerts betreffen.
Neue Skala erleichtert Einschätzung der Energieeffizienz
Da Energieausweise zehn Jahre gültig sind, bleibt die alte Skala von A+ bis H auch nach Mai 2026 noch einige Jahre im Umlauf. Neue Ausweise verwenden dann jedoch die aktualisierte Klassifizierung. Klasse A wird ausschließlich Nullemissionsgebäuden vorbehalten sein. Klasse G soll die energetisch schlechtesten fünfzehn Prozent des Gebäudebestands eines Landes abbilden.
Bei vielen Gebäuden ist es sinnvoll, bei der Ausstellung eines Energieausweises eine Gebäudeenergieberatung durchführen zu lassen. Sie zeigt, welche energetischen Maßnahmen sich lohnen. Eine ganzheitliche Beratung hilft, Modernisierungsschritte sinnvoll zu planen und langfristige Investitionsentscheidungen vorzubereiten.
25.03.2025 Einzelmaßnahmen - BEG/ Heizungsförderung
Die KfW setzt den nächsten Schritt des Förderfahrplans der Heizungsförderung innerhalb der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) um: Ab dem 27.03.2025 ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung auch für folgende Antragstellergruppen im Kundenportal "Meine KfW" möglich:
Unternehmen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude
Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern
Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die Maßnahmen am Sondereigentum umsetzen.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Zum 2. Januar 2021 startet die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen durch das BAFA.
Einzelmaßnahmen sind solche, die nicht einen Effizienzhausstandard für ein Gebäude insgesamt erreichen. (Bei den Teilprogrammen BEG WG und BEG NWG werden systemische Maßnahmen gefördert, die ein Gebäude insgesamt auf einen Effizienzhausstandard bringen.)
Gefördert werden anteilig an den förderfähigen Kosten:
- Maßnahmen an der Gebäudehülle* (z. B. Außenwände, Dachflächen, der Austausch von Türen und Fenstern) mit 20 %
- Anlagentechnik* (z. B. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen) mit 20 %,
- Erneuerbare Energien für Heizungen (z. B. Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen) mit 20 % bis 45 %,
- Anschluss an ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz mit 30 % bis 45 %,
- Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (z. B. hydraulischer Abgleich inklusive Austausch von Heizungspumpen) mit 20 %,
- sowie Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung (z. B. Efficiency Smart Home).
Zusätzlich sind folgende Punkte förderfähig:
- Fachplanung und Baubegleitung mit 50 % bis zu einem Betrag von 20.000,- Euro pro Antrag und Kalenderjahr
- Notwendige Umfeldmaßnahmen für die Umsetzung der Maßnahme (z. B. Ausbau und Entsorgung einer Altheizung)
Wenn eine energetische Sanierungsmaßnahme in der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ auch Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP)* ist und diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt wird, so erhöht sich der vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte für diese Maßnahme (iSFP-Bonus).
Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten ist für jedes Teilprogramm festgelegt. Im Teilprogramm Einzelmaßnahmen (Teilprogramm BEG EM) beträgt diese für Wohngebäude 60.000 Euro pro Wohneinheit.
*Anm.: Bei der Beantragung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/ oder Anlagentechnik (außer Heizung) ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experte zwingend notwendig. Ebenso wird ein individueller Sanierungsfahrplan nur durch einen Energieeffizienz-Experten im Rahmen einer Energieberatung für Wohngebäude (BAFA) erarbeitet.
Bei den anderen förderfähigen Maßnahmen ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten optional.
Förderung im Neubau?
Hier auch ein sehr guter Link zum Erklär-Video der HausbauHelden.....